ELV · Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
ELV Art. 2Zuständigkeiten
Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.