ELV · Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
ELV Art. 3Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit
(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.
(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.