ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
ErbbauRG Art. 25
b) des Grundstücks
Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
b) des Grundstücks
Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.