ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
ErbbauRG Art. 26
a) Aufhebung
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.