ESchG · Gesetz zum Schutz von Embryonen
ESchG Art. 10Freiwillige Mitwirkung
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.
ESchG · Gesetz zum Schutz von Embryonen
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.