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ESchG · Gesetz zum Schutz von Embryonen

ESchG Art. 11Verstoß gegen den Arztvorbehalt

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wer, ohne Arzt zu sein, 1.

entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,

2.

entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder

3.

entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.