FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV Art. 23Nicht bestandene Prüfung
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.