FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV Art. 24Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.
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II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.