FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG Art. 8aRechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.