FDZGesV · Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit
FDZGesV Art. 11Verarbeitung in der Vertrauensstelle
Teil 3 Übermittlung von Daten aus elektronischen Patientenakten (Datenfreigabeverfahren)
Für die Verarbeitung der nach § 10 übermittelten Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern in der Vertrauensstelle gilt § 6 entsprechend.