FDZGesV · Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit
FDZGesV Art. 12Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum
Teil 3 Übermittlung von Daten aus elektronischen Patientenakten (Datenfreigabeverfahren)
Das Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 11 in Verbindung mit § 6 übermittelten Daten entgegen. Es ordnet diese Daten anhand der Arbeitsnummer dem von der Vertrauensstelle übermittelten periodenübergreifenden Pseudonym zu und verknüpft sie mit den im Forschungsdatenzentrum zum jeweiligen periodenübergreifenden Pseudonym vorhandenen Daten.