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FDZGesV · Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

FDZGesV Art. 12Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum

Teil 3 Übermittlung von Daten aus elektronischen Patientenakten (Datenfreigabeverfahren)

Van krachtOfficiële tekst

Das Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 11 in Verbindung mit § 6 übermittelten Daten entgegen. Es ordnet diese Daten anhand der Arbeitsnummer dem von der Vertrauensstelle übermittelten periodenübergreifenden Pseudonym zu und verknüpft sie mit den im Forschungsdatenzentrum zum jeweiligen periodenübergreifenden Pseudonym vorhandenen Daten.