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FDZGesV · Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

FDZGesV ст. 12Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum

Teil 3 Übermittlung von Daten aus elektronischen Patientenakten (Datenfreigabeverfahren)

ДействуетОфициальный текст

Das Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 11 in Verbindung mit § 6 übermittelten Daten entgegen. Es ordnet diese Daten anhand der Arbeitsnummer dem von der Vertrauensstelle übermittelten periodenübergreifenden Pseudonym zu und verknüpft sie mit den im Forschungsdatenzentrum zum jeweiligen periodenübergreifenden Pseudonym vorhandenen Daten.