FestLSockelOWiZustV · Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels FestLSockelOWiZustV Art. 3 Van krachtOfficiële tekst Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 1 Inhoud