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FIAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

FIAusbV Art. 8Inhalt von Teil 1

Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung

Van krachtOfficiële tekst

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.