FIAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
FIAusbV ст. 8Inhalt von Teil 1
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.