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FKAustG · Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

FKAustG Art. 22Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern

Abschnitt 3 Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten

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Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein meldendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.