FKAustG · Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
FKAustG ст. 22Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern
Abschnitt 3 Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten
Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein meldendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.