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FlugfunkV · Verordnung über Flugfunkzeugnisse

FlugfunkV Art. 19Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.