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FlugfunkV · Verordnung über Flugfunkzeugnisse

FlugfunkV ст. 19Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung

ДействуетОфициальный текст

Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.