GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
GemAusGO Art. 18Anwendbarkeit der Geschäftsordnung des Bundestages
II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
(1) Im übrigen finden auf das Verfahren des Ausschusses die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag entsprechende Anwendung.
(2) Können nach den nach Absatz 1 anwendbaren Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages bestimmte Rechte nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern ausgeübt werden, so können diese Rechte im Gemeinsamen Ausschuß von zwei Mitgliedern ausgeübt werden.