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GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO Art. 3Ausscheiden von Abgeordneten

I. Abschnitt Zusammensetzung und Einberufung

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Ein dem Gemeinsamen Ausschuß angehörender Abgeordneter scheidet aus diesem zu dem Zeitpunkt aus, zu dem er den Verzicht auf seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuß dem Präsidenten des Bundestages gegenüber erklärt, die Mitgliedschaft im Bundestag verliert oder aus der Fraktion ausscheidet, die ihn vorgeschlagen hat.