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GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO Art. 4Bestimmung der Mitglieder des Bundesrates

I. Abschnitt Zusammensetzung und Einberufung

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(1) Jede Landesregierung bestimmt aus ihren Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates eines zum Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses und weitere Mitglieder zu Stellvertretern. Sie teilt diese und jeden Wechsel dem Präsidenten des Bundesrates mit.

(2) Der Präsident des Bundesrates teilt dem Präsidenten des Bundestages die vom Bundesrat entsandten Mitglieder, deren Stellvertreter und jeden Wechsel mit.