KapErhStG§8Abs1DV · Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer KapErhStG§8Abs1DV Art. 8Inkrafttreten Van krachtOfficiële tekst Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 7 Inhoud