KCanWissZustV · Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz KCanWissZustV Art. 2Inkrafttreten Van krachtOfficiële tekst Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 1 Inhoud