2. DV LuftBO Art. 12Blockzeit
Abschnitt 5 Blockzeit, Positionierung, Bereitschaftszeit
Die Blockzeiten jedes Besatzungsmitgliedes dürfen 900 Stunden während eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Abschnitt 5 Blockzeit, Positionierung, Bereitschaftszeit
Die Blockzeiten jedes Besatzungsmitgliedes dürfen 900 Stunden während eines Kalenderjahres nicht überschreiten.