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StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO Art. 54aInnenbeleuchtung in Kraftomnibussen

2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

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(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.

(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.