StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO ст. 54aInnenbeleuchtung in Kraftomnibussen
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.