StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO ст. 54bWindsichere Handlampe
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.