StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO Art. 64bKennzeichnung
3. Andere Straßenfahrzeuge
An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.