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StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO Art. 64aEinrichtungen für Schallzeichen

3. Andere Straßenfahrzeuge

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Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.