StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO Art. 64aEinrichtungen für Schallzeichen
3. Andere Straßenfahrzeuge
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.