Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO ст. 64aEinrichtungen für Schallzeichen

3. Andere Straßenfahrzeuge

ДействуетОфициальный текст

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.