TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
TabStV Art. 41Beipack
Abschnitt 14 Zu § 24 des Gesetzes
Packungen mit Zigarren oder Zigarillos sowie Packungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten.