TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
TabStV Art. 42Zugaben
Abschnitt 15 Zu § 26 des Gesetzes
Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.