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TiefbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

TiefbauBAusbV Art. 80Prüfungsbereiche des Teiles 2

Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung

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Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“,

2.

„Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“,

3.

„Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.