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TierHaltKennzG · Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

TierHaltKennzG Art. 39Einziehung

Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Absatz 1 begangen worden, so können 1.

Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

2.

Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.