TierHaltKennzG ст. 39Einziehung
Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Absatz 1 begangen worden, so können 1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.