UmwG Art. 103Beschluß der Mitgliederversammlung
Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.