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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 103Beschluß der Mitgliederversammlung

Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

Van krachtOfficiële tekst

Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.