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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 66Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

Van krachtOfficiële tekst

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.