UmwG ст. 66Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.