USG · Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
USG Art. 4Ruhen der Leistungen
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen 1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.