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USG · Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

USG ст. 4Ruhen der Leistungen

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen 1.

während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,

2.

während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,

3.

während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.