UZwGBw Art. 20aDatenverarbeitung und Datenübermittlung
4. Abschnitt Schlußvorschriften
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur offen und bei der betroffenen Person durch den in § 1 benannten Personenkreis zulässig, wenn dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse erforderlich ist.