UZwGBw · Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen UZwGBw Art. 21Inkrafttreten 4. Abschnitt Schlußvorschriften Van krachtOfficiële tekst Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 20a Inhoud