UZwGBw · Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen UZwGBw ст. 21Inkrafttreten 4. Abschnitt Schlußvorschriften ДействуетОфициальный текст Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. ← Предыдущая · ст. 20a Содержание