UZwGBw · Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen UZwGBw чл. 21Inkrafttreten 4. Abschnitt Schlußvorschriften В силаОфициален текст Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. ← Предишен · чл. 20a Съдържание