VDuG · Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
VDuG Art. 7Streitgenossenschaft
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.