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VDuG · Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

VDuG ст. 7Streitgenossenschaft

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.

(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.