VersAnsprReglGÄndG 2 · Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen VersAnsprReglGÄndG 2 Art. 6 Van krachtOfficiële tekst Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft. ← Vorige · Art. 5 Inhoud