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VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG Art. 46Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes

Van krachtOfficiële tekst

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.